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Briefing

Verlängerung des erleichterten Kurzarbeitergeldes und Folgen für Restrukturierungen: Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 25. August 2020

Beschlüsse des Koalitionsausschusses über die Verlängerung befristeter Corona-bedingter Maßnahmen


Am 25. August 2020 hat sich der Koalitionsausschuss von Union und FDP zur Abmilderung der Folgen der Corona-Krise auf eine Änderung bzw. Verlängerung bestimmter befristeter Corona-bedingter Hilfen und Fördermaßnahmen verständigt. Unter anderem soll das erleichterte Kurzarbeitergeld (KUG) bis Ende Dezember 2021 und damit auf bis zu 24 Monate verlängert werden.
Nach Ankündigung der Bundesagentur für Arbeit und Soziales sollte eine entsprechende Vorlage bereits am gestrigen Mittwoch, den 26. August 2020, ins Bundeskabinett gebracht werden.
Das folgende Briefing gibt einen Überblick über die Maßgaben der geplanten Verlängerung des erleichterten KUG:


Verlängerung der Bezugsdauer

Die Bezugsdauer wird für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert. Für Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise im März oder April 2020 in die Kurzarbeit gegangen sind, bleibt es aber auch bei der Begrenzung bis zum 31. Dezember 2021.


Erleichterter Zugang

Die aktuell geltenden Sonderregelungen über den erleichterten Zugang zum KUG, wonach kein Aufbau negativer Arbeitszeitsalden erforderlich ist und nur 10% der Belegschaft eines Betriebes von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen, gelten bis zum 31. Dezember 2021 fort für alle Betriebe, die bis zum 31.März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.


Sozialversicherungsbeiträge

Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis 30. Juni 2021 vollständig erstattet. Vom 1. Juli 2021 bis längstens zum 31. Dezember 2021 werden für alle Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge hälftig erstattet. Diese hälftige Erstattung kann auf 100% erhöht werden, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt. Voraussetzung ist, dass ein Weiterbildungsbedarf besteht, die Maßnahme einen Umfang von mehr als 120 Stunden hat und sowohl der Träger als auch die Maßnahme zugelassen sind. Worauf sich die 120 Stunden beziehen wird aus dem Ergebnis des Koalitionsausschusses nicht deutlich. Aufgrund der Systematik des SGB III gehen wir davon aus, dass ein Qualifizierungsumfang von 120 Stunden pro Mitarbeiter gemeint ist.


Erhöhung des Kurzarbeitergeldes

Die Regelung zur Erhöhung des KUG (auf 70/77 % ab dem 4. Monat und 80/87 % ab dem 7. Monat) wird ebenfalls bis zum 31. Dezember 2021 für alle Beschäftigten verlängert, deren Anspruch auf KUG bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Die Erhöhung des KUG gilt allerdings weiterhin nur, wenn der Entgeltausfall durch die Kurzarbeit mindestens 50 % beträgt.


Hinzuverdienst

Von den bestehenden befristeten Hinzuverdienst-möglichkeiten wird die Regelung, dass geringfügig entlohne Beschäftigungen (Minijobs bis 450 Euro) generell anrechnungsfrei sind, bis 31. Dezember 2021 verlängert.


Leiharbeit

Für Verleihbetriebe, die bis zum 31. März 2021 in Kurzarbeit gegangen sind, wird die Möglichkeit, dass Beschäftigte in Leiharbeit KUG beziehen können, bis 31. Dezember 2021 verlängert.


Steuererleichterung

Die derzeit geltende Steuererleichterung für Arbeitgeberzuschüsse auf das KUG wird bis zum 31. Dezember 2021 gewährt.


Beratung über weiteren Anpassungs- und Verlängerungsbedarf

Die Koalition hat angekündigt, im Lichte der weiteren Entwicklung der SARS-CoV-2-Pandemie, über zusätzliche Anpassungen und Verlängerungen des KUG bei Bedarf zu beraten.


Fazit: Rechtssicherheit für die Kurzarbeit, aber Verknüpfung von Restrukturierung und Kurzarbeit wird entscheidend

Durch die Beschlüsse der Koalition besteht Klarheit, dass die Kurzarbeit, die während der Corona-Krise begonnen wurde, bis Ende 2021 zu den bisherigen Bedingungen für das KUG fortgesetzt werden darf. Allerdings muss der reduzierte Arbeitsanfall weiterhin vorliegen, damit KUG bezogen werden kann. Dies bedarf einer regelmäßigen Prüfung und Dokumentation zum Zwecke einer Prüfung der Agentur für Arbeit.

Zudem wird es häufig einer Verlängerung der bestehenden Kurzarbeitsbetriebsvereinbarungen bedürfen. Dabei sollte insbesondere bei etwaigen Aufstockungsleistungen das erhöhte KUG berücksichtigt werden, das ab Kurzarbeit 50 % gewährt wird. Arbeitgeber sollten überdies versuchen, Regelungen zum Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen während der Kurzarbeit aus den Betriebsvereinbarungen „heraus zu verhandeln“, um auch während der Kurzarbeit eventuell erforderliche Personalabbaumaßnahmen vornehmen zu können.
In einigen Branchen ist indes schon abzusehen, dass dauerhaft ein geringerer Beschäftigungsbedarf besteht. Restrukturierungen müssen dann ggf. auch vor Ende 2021 durchgeführt werden. Der Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung setzt im Gegensatz zur Kurzarbeit einen dauerhaften Entfall des Beschäftigungsbedarfs voraus. Der Arbeitgeber muss aufgrund der Rechtsprechung des BAG in diesen Fällen in der Lage sein, darlegen zu können, warum aus dem vorübergehenden Arbeitsausfall ein dauerhafter Wegfall der Beschäftigung geworden ist. Dies bedarf einer guten und für die Gerichte und den Betriebsrat nachvollziehbaren Planung. Vor dem Hintergrund der verlängerten Bezugsdauer für Kurzarbeit sollte sicherheitshalber die entsprechende Prognose des Arbeitgebers zudem so erfolgen, dass auch nach Ende des maximalen KUG-Bezugsraums mit einem Wegfall des Beschäftigungsbedarfs zu rechnen ist.

In dieser Situation stellt sich zudem die Frage, wie sich die Restrukturierungsentscheidung auf den Bezug des KUG auswirkt. Teilweise wird hier vertreten, dass mit der unternehmerischen Entscheidung zur Durchführung einer Restrukturierung mit Personalabbau die Voraussetzungen für den KUG-Bezug wegfallen. Daraus würde folgen, dass jedenfalls während der ggf. langwierigen Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen kein KUG bezogen werden kann. Dies ist unseres Erachtens aber nicht in allen Fällen überzeugend und auch erste Hinweise der zuständigen Agenturen für Arbeit weisen in eine andere Richtung.