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Briefing

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Wesentlicher Inhalt und vorläufige Analyse

Nachdem die Ministerialbeamten über das Wochenende vom 20. bis 22. März 2020 rund um die Uhr an einer als Formulierungshilfe der Bundesregierung ausgestalteten Vorlage gearbeitet hatten, hat der Deutsche Bundestag am 25. März 2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen. Das Gesetz hat am 27. März 2020 den Bundesrat passiert, wurde noch am selben Tag im Bundesgesetzblatt verkündet und konnte somit bereits am 28. März 2020 in Kraft treten.

Das neue Gesetz wurde zusammen mit weiteren Regierungsmaßnahmen, vor allem Nothilfepaketen für Unternehmen, wie z. B. direkte Finanzhilfen, staatlich subventionierte Kredite, Steuererleichterungen und Eigenkapitalmaßnahmen erarbeitet, wie sie etwa in das am selben Tag verkündete Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG) Eingang gefunden haben. Es ist damit zu rechnen, dass die Regierung auch in den nächsten Tagen und Wochen weitere Gesetzesvorhaben flexibel einbringen wird, um den Bedürfnissen der Bürger und der Wirtschaft während der durch die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) ausgelösten Ausnahmesituation gerecht zu werden.

Das Gesetz umfasst vier Bereiche:

  • Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, entsprechende Beschränkung der Haftung der Geschäftsleitung im Rahmen der Betriebsfortführung und Beseitigung von Rechtsrisiken bei der Kreditvergabe und der Fortführung der Geschäfte mit den betroffenen Unternehmen;
  • Maßnahmen zur Vereinfachung von Entscheidungen im Gesellschaftsrecht (vor allem bei Hauptversammlungen), im Vereins- und Genossenschaftsrecht sowie im Wohnungseigentumsrecht;
  • Moratorium für vertragliche Verpflichtungen von Verbrauchern und Kleinstunternehmen in Bezug auf bestimmte Dauerschuldverhältnisse zur Sicherung der Grundversorgung bzw. der wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs, Stundung des Schuldendienstes unter Verbraucherdarlehensverträgen sowie ein Kündigungsverbot für Miet- und Pachtverträge zur Vermeidung außergewöhnlicher Belastungen; und
  • Flexibilität bei der Aussetzung von Gerichtsverfahren in den strafrechtlichen Verfahrensvorschriften


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(PDF - 94.5 KB)

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