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Briefing

Update: Arbeitsminister zu Betriebsratssitzungen

Ergänzend zu unserem Briefing von vergangenem Freitag möchten wir Sie darauf hinweisen, dass sich mittlerweile auch das Bundesministerium  für Arbeit und Soziales (BMAS) zur Frage positioniert hat, ob Betriebsräte aktuell per Video- und Telefonkonferenz tagen dürfen.


Ministererklärung zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit der Betriebsräte

Wie am Freitag dargestellt, sprechen aus unserer Sicht sehr gute Argumente dafür, dass in der aktuellen Situation ausnahmsweise auch Tagungen per Video-, hilfsweise per Telefonkonferenz zulässig sind (entsprechend dem Rechtsgedanken des § 41a Abs. 2 EBRG, dazu unten). Diese Ansicht hat nunmehr auch der Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, in einer Ministererklärung vertreten. Der Minister verweist auf die aktuelle „Ausnahmesituation“ und vertritt die Rechtsansicht, dass Sitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz einschließlich online gestützter Anwendungen wie WebEX Meetings oder Skype zulässig sein sollen, wenn „beispielsweise die Teilnahme an einer Präsenzsitzung zu Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Betriebsratsmitglieder führt oder wegen behördlicher Anordnungen nicht möglich ist.“ Der Minister mahnt gleichzeitig an, dass mit diesen Möglichkeiten „verantwortungsvoll“ umzugehen sei – insbesondere müsse der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit gewahrt werden. Die vollständige Erklärung ist hier abrufbar.


Bewertung

Aus unserer Sicht ist es erfreulich, dass das BMAS diese drängende Frage nunmehr aufgreift. Die Erklärung des Ministers hat zwar keinerlei Rechtsverbindlichkeit und bindet insbesondere die Arbeitsgerichte nicht bei der künftigen Auslegung und Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes. Gleichwohl wird die Erklärung sicherlich eine, aus unserer Sicht begrüßenswerte, Signalwirkung haben. Mit Blick auf die auch in der Ministererklärung angesprochenen Begrenzungen sollte von der Möglichkeit der Sitzung per Video- und Telefonkonferenz weiterhin umsichtig Gebrauch gemacht werden, insbesondere unter Wahrung der gesetzlichen Grundprinzipien (dazu nochmals unten).


Zusammenarbeit mit den Betriebsräten während der COVID-19-Pandemie

(20. März 2020)


Die COVID-19-Pandemie stellt auch die Betriebspartner vor nie gekannte Herausforderungen. Auch in diesem Bereich ist jetzt schnelles und entschlossenes, aber auch kluges Handeln das Gebot der Stunde. Wir möchten Ihnen daher einen kurzen Überblick zu einem ersten »Maßnahmen-Paket« geben, das die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der betrieblichen Gremien in der aktuellen Situation sicherstellen kann.


Dringender Handlungsbedarf

Ohne Mitwirkung des Betriebsrats sind zahlreiche arbeitsrechtliche Maßnahmen aktuell entweder überhaupt nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung rechtswirksam möglich. Das betrifft insbesondere die Einführung von Kurzarbeit, deren Voraussetzungen der Gesetzgeber innerhalb weniger Tage rückwirkend zum 1. März 2020 abgesenkt hat. Sie ist mitbestimmungspflichtig, wenn nicht ausnahmsweise eine abschließende tarifvertragliche Kurzarbeiterklausel eingreift. Übergeht der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, ist die Anordnung von Kurzarbeit unwirksam. Der Arbeitgeber muss dann vollen (Annahmeverzugs-)Lohn zahlen und die Arbeitnehmer können mangels Entgeltausfalls kein Kurzarbeitergeld beziehen. Auch für alle anderen durch Betriebsvereinbarung bereits geregelten oder allgemein mitbestimmungspflichtigen Sachbereiche stellen sich vergleichbare Probleme, bspw. bei kurzfristigen Vereinbarungen zur zeitlichen Lage des Urlaubs.


Erstes »Maßnahmen-Paket«

Wenig überraschend sind die Regelungen der Betriebsverfassung auf die aktuelle Situation nicht zugeschnitten. Gleichwohl ist es möglich, die Zusammenarbeit mit den Betriebsratsgremien auf Grundlage der bestehenden gesetzlichen Vorgaben und mit einem durchdachten Maßnahmen-Paket effektiv fortzuführen:

  • Der Austausch von Erklärungen mit dem Betriebsratsvorsitzenden als gesetzlichem Vertreter des Betriebsrats kann weitgehend auf E-Mail umgestellt werden. Hierzu sollte sinnvollerweise eine (formlos zulässige) Vereinbarung zwischen den Betriebspartnern getroffen werden, die vorsorglich auch weitere Empfangs-Vertreter und die Modalitäten der vereinfachten Kommunikation regeln sollte. Die Kommunikation per E-Mail ist auch möglich für Mitteilungen, die nach den Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes „schriftlich“ erfolgen müssen (z.B. § 99 Abs. 3 BetrVG oder § 102 Abs. 2 BetrVG), da für solche rechtsgeschäftsähnlichen Erklärungen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Textform genügt. Anderes gilt nur für den Austausch von Willenserklärungen, insbesondere beim Abschluss einer Betriebsvereinbarung; hier müssen weiterhin physisch Urkunden ausgetauscht werden (zu flankierenden Maßnahmen noch unten).
  • Sitzungen können ausnahmsweise fernmündlich abgehalten werden. Dafür spricht die Wertung des § 41a Abs. 2 EBRG, die für den Betriebsrat zwar nicht pauschal, aber doch in der aktuellen Situation analog herangezogen werden kann. Das bedeutet freilich nicht, dass nunmehr jedwede Form der fernmündlichen Sitzung ohne Weiteres zulässig wäre. Bei andernfalls drohender Funktionsunfähigkeit wird überwiegend nur eine Video-Konferenz für zulässig erachtet, da dann der vom Gesetz geforderte Meinungsaustausch noch am ehesten vergleichbar mit einer physischen Sitzung ist. Hilfsweise sollten aktuell aber auch Telefon-Konferenzen zulässig sein, zumindest solange es an den technischen Möglichkeiten für eine Video-Konferenz (noch) fehlt. Der Betriebsrat sollte sich bei der Ausgestaltung seiner Sitzungen dann aber in jedem Fall an die vom Betriebsverfassungsgesetz statuierten Grundsätze der Gleichbehandlung seiner Mitglieder und der Nicht-Öffentlichkeit halten. Denn ohne wirksamen Beschluss fehlt es dem Betriebsvorsitzenden an der gesetzlichen Vertretungsmacht (vgl. § 26 Abs. 2 BetrVG).
  • Auch die Tarifvertragsparteien können den Betriebspartnern kurzfristig helfen. Das Gesetz eröffnet ihnen richtigerweise die Möglichkeit, auch Erleichterungen zur Geschäftsführung in Kraft zu setzen, soweit dies einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung dient (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Auch solche Regelungen müssen aber gut durchdacht sein, die gesetzliche Konzeption zur Geschäftsführung möglichst weitgehend wahren (also z.B. primär die Beschlussfassung per Video-Konferenz vorsehen), sich auf zwingend erforderliche Modifikationen beschränken, den Zeitpunkt des Inkrafttretens genau festlegen (§ 3 Abs. 5 BetrVG) und einen Schutz für Minderheitenrechte in den Betriebsratsgremien vorsehen. Erste Unternehmen stimmen solche Regelungen bereits ab.

Flankierende Optionen

  • Für besonders wichtige Beschluss-Gegenstände (z.B. die Einführung von Kurzarbeit) kann ergänzend die ausnahmsweise Durchführung einer physischen Sitzung unter erhöhten Sicherheitsmaßnahmen und in »reduzierter« Besetzung erwogen werden. Hier muss der Vorsitzende aber Bedacht darauf legen, ordnungsgemäß zu laden.
  • Bestimmte Aufgaben, insbesondere die Wahrnehmung von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten, können auch auf den Betriebsausschuss zur selbständigen Erledigung übertragen werden (nicht aber der Abschluss von Betriebsvereinbarungen!). Auch das sollte mit Bedacht erfolgen, da der Betriebsrat im Fall der Handlungsunfähigkeit des Betriebsausschusses diese Aufgaben nur unter erschwerten Bedingungen wieder an sich ziehen kann (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 4 BetrVG).
  • Gerade bei Verhandlungen über den Abschluss von Betriebsvereinbarungen sollte man aktuell vermeiden, dass der Betriebsrat gleich mehrfach zusammentreten und Beschlüsse fassen muss. Er kann seine Entscheidungskompetenz zwar nicht pauschal auf den Vorsitzenden übertragen. Zulässig ist es allerdings, wenn er einen Beschluss fasst und dem Vorsitzenden hinsichtlich seines Vollzugs einen umgrenzten Handlungsspielraum belässt (sog. Richtlinien- und Rahmen-Beschlüsse).
  • Schließlich kann es sich für bestimmte Sachbereiche, etwa das Thema Kurzarbeit, wiederum anbieten, die Hilfe der Tarifvertragsparteien zu suchen. Das wird von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Aktuell haben auch die Gewerkschaften Krisen-Stäbe gebildet und es ist durchaus vorstellbar, dass eine Tarif-Kommission bei bestimmten Entwicklungen aktuell noch besser agieren kann als ein betriebliches Gremium. Die Einbindung der Tarifvertragsparteien ist ohnehin nötig, wenn von bestehenden, in der jetzigen Situation aber deutlich zu starren tariflichen Vorgaben (etwa zu Ankündigungsfristen) abgewichen werden soll.