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Briefing

Staatliche Entschädigung für Verdienstausfall infolge Kinderbetreuung

Die Bundesregierung hat gestern eine Regelung auf den Weg gebracht, die den Verdienstausfall von Erwerbstätigen – also Arbeitnehmern und Selbständigen – über einen Zeitraum von maximal 6 Wochen ausgleichen soll, wenn sie aktuell wegen der Betreuung ihrer Kinder unter 12 Jahren nicht arbeiten können. Die Regelung soll im Eil-Tempo beschlossen werden und nach der aktuellen Planung bereits am Montag, dem 30. März 2020, in Kraft treten. Der Entwurf ist insgesamt positiv zu bewerten, lässt bei näherem Hinsehen aber noch einige Fragen offen.


Inhalt der geplanten Neuregelung

Vom Kabinett wurde am Montag zunächst eine sog. »Formulierungshilfe« beschlossen, die am Mittwoch aus der Mitte des Bundestags – und damit möglichst schnell – als Gesetz-Entwurf auf den Weg gebracht werden soll. Nach diesem Entwurf sollen Erwerbstätige eine Entschädigung erhalten, wenn sie ihre Kinder unter 12 Jahren selbst betreuen müssen, weil Schulen oder andere Betreuungseinrichtungen durch behördliche Anweisung vorübergehend geschlossen wurden, und ihnen deshalb ein Verdienstausfall entsteht (§ 56 Abs. 1a IfSG-Entwurf). Weitere Voraussetzung für die Entschädigungsleistung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können, und dass der Verdienstausfall ausschließlich auf der behördlichen Anordnung beruht. Die Regelung gilt auch für die Betreuung behinderter, auf Hilfe angewiesener Kinder und für die Kinderbetreuung durch Pflege-Eltern.


Verhältnis zur Lohnfortzahlungspflicht nach § 616 BGB

Der Entwurfsbegründung lässt sich entnehmen, dass die Entschädigungspflicht entfallen soll, wenn ein Arbeitnehmer bereits nach anderen gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder individualrechtlichen Regelungen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Nach der Logik des Entwurfs fehlt es dann an der Tatbestandsvoraussetzung des Verdienstausfalls. Die Entschädigung soll also subsidiär zu sämtlichen Entgeltfortzahlungs-Tatbeständen sein.

Der Entwurf trägt aber leider nichts zur »Gretchen-Frage« bei, wie sich der geplante Entschädigungsanspruch zur Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach § 616 BGB bei vorübergehender Verhinderung des Arbeitnehmers verhalten soll. Diese setzt voraus, dass die Verhinderung durch einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund für eine nicht erhebliche Zeit besteht. Ob diese Norm eingreift und damit der Arbeitgeber zunächst für einen bestimmten Zeitraum in die Pflicht zu nehmen ist, wenn ein Arbeitnehmer in der aktuellen Situation die Betreuung der eigenen Kinder übernehmen muss und daher seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, ist weiterhin unklar. Da die Streitfragen um die Anwendbarkeit des § 616 BGB sowie um die Dauer eines Lohnfortzahlungsanspruches aber bekannt waren, spricht vieles dafür, dass der Entschädigungsanspruch ab Tag 1 bestehen soll, mithin kein Raum für § 616 BGB verbleibt. Es wäre gleichwohl wünschenswert, wenn der Gesetzgeber dies noch klarer regelte.


Ausnahmen von der Entschädigungspflicht

Der Entwurf regelt ausdrücklich, dass keine Entschädigung zu zahlen ist, wenn die Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde.

Darüber hinaus lässt sich der der Entwurfsbegründung entnehmen, dass auch in folgenden Konstellationen keine Entschädigungspflicht bestehen soll:

  • Es kann nach den Regelungen der Bundesländer eine Notbetreuung für Kinder in Anspruch genommen werden.
  • Bei Anordnung von Kurzarbeit, soweit die Arbeitszeit der Sorgeberechtigten hierdurch verkürzt wurde.
  • Sofern andere Familienmitglieder die Kinderbetreuung übernehmen könnten. Die Begründung stellt insoweit jedoch klar, dass dieser Einwand nicht für anderweitige Betreuungspersonen gilt, die einer »Risikogruppe« in Bezug auf die jeweilige Infektionsgefahr angehören. Die Betreuungsmöglichkeit durch die Großeltern wird damit im Regelfall nicht zum Anspruchsausschluss führen.
  • Sofern die Möglichkeit eines Home-Office besteht, wobei die Ansicht der Entwurfsverfasser, dass im Home Office parallel zur Betreuung Minderjähriger eine Kinderbetreuung möglich sei, weitegehend realitätsfern sein dürfte.
  • Sofern noch Zeitguthaben bestehen, die abgebaut werden dürfen, wobei auch diese Voraussetzung unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten als eher kritisch einzustufen ist.


Abwicklung der Zahlung über den Arbeitgeber


Wie auch bei anderen Erstattungsfällen nach dem IfSG ist die Auszahlung der Entschädigung für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, durch den Arbeitgeber zu erbringen; er muss bei der zuständigen Behörde dann innerhalb von drei Monaten eine Erstattung beantragen (§ 56 Abs. 5 und 11 IfSG). Arbeitnehmer müssen daher künftig nicht nur gegenüber der zuständigen Behörde, sondern auf Verlangen des Arbeitgebers auch ihm gegenüber darlegen, dass und in welchem Umfang eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit nicht besteht. Die Fälligkeit der Entschädigung richtet sich dann nach der Fälligkeit des Arbeitslohns (§ 56 Abs. 6 IfSG). Sie soll nach der geplanten Neuregelung auf 67% des entstandenen Verdienstausfalls für längstens sechs Wochen, maximal aber 2.016 EUR begrenzt sein. Völlig unklar ist, wer das Risiko einer Ablehnung der Erstattungszahlung durch die Behörde zu tragen hat. Anders als bei anderen Fällen der Erstattung bietet das neue Gesetz nämlich durchaus Interpretationsspielräume, die ggf. zu einer Verneinung der Erstattungspflicht führten. Hier sollte dann aber – anders als bei der durch den Arbeitgeber angeordneten Kurzarbeit wieder der Grundsatz »Kein Lohn ohne Arbeit« gelten.


Fazit und Ausblick

Die angestrebte Neuregelung ist grundsätzlich zu begrüßen und wird voraussichtlich wesentlich zur Entlastung in der aktuellen Situation beitragen. Die Entwurfsverfasser selbst gehen von Haushaltsausgaben in Höhe von 3,19 Milliarden EUR bei voller Ausschöpfung der Sechs-Wochen-Frist für die Entschädigungszahlung aus. Allerdings wäre es zu begrüßen, wenn im Laufe des kurzfristigen Gesetzgebungsverfahrens zumindest einige der beschriebenen Unklarheiten zur Reichweite der Regelung noch ausgeräumt würden.